Polizeidienstvorschrift
Inhaltsverzeichnis
- 1 §1 Allgemeines
- 2 §2 Allgemeine Verhaltensweise
- 3 §3 Grundlagen des Polizeidienstes
- 4 §4 Streifendienst
- 4.1 4.1 Durchsetzung der Gesetze
- 4.2 4.2 Streifengebiete
- 4.3 4.3 Reguläre Streifen
- 4.4 4.4 Verstärkte Streifen - VSt PI /II
- 4.5 4.5 Luftraumüberwachung - LRÜ
- 4.6 4.6 Checkpoint - CP /TCP
- 4.7 4.7 Handhabung mit zivilen Fahrzeugen
- 4.8 4.8 Festnahmen und Bußgelder
- 4.9 4.9 Fahndungsliste
- 4.10 4.10 Sperrzonen
- 5 §5 Ausrüstung
- 6 §6 Gründung von Spezialkräften
- 6.1 6.1 Bundeskriminalamt - BKA
- 6.2 6.2 Spezialeinsatzkommando - SEK
- 6.3 6.3 Razzien
- 6.4 6.4 Baserazzien
- 6.5 6.5 Hausdurchsuchungen - HDS
- 6.6 6.6 Absicherung einer Hausdurchsuchung
- 6.7 6.7 Jagdgebiet
- 6.8 6.8 Geiselnahme
- 6.9 6.9 Staatsfeinde
§1 Allgemeines
1.1 - Dienstvorschriften
- Während des Dienstes müssen sich die Beamten in den Polizei Channeln aufhalten der Leitstellen Channel ist ausnahmslos zu besetzen. Jeder Beamter unterliegt der Ausweispflicht, ausgenommen sind Spezialkräfte.
- Die “Polizei-Lounge” ist ein Aufenthaltsort für nicht in dienst stehende Polizeibeamte, wer längere Zeit abwesend ist, nutzt den “Dienstpausenraum”
1.2 Die Befehlskette im Streifendienst
Anweisungen der Polizeiführung ist bei Unklarheiten der Befehlskette übergeordnet.
Bei der Durchsetzung der Gesetze teilen sich alle Einheiten folgende gemeinsame Befehlskette
Befehlskettte Polizeipräsident PP Polizeidirektor PD Ltd. Polizeihauptkommissar LPHK Leitstelle LS / Stv. LS Einsatzleitung EL Polizeihauptkommissar PHK Polizeioberkommissar POK Polizeikommissar PK Polizeikommissaranwärter PKA Polizeihauptmeister mit Amtszulage PHMz Polizeihauptmeister PHM Polizeiobermeister POM Polizeimeister PM Polizeianwärter PA 1.3 Leitstelle (und Einsatzleitung)
- Der Status [LS] (Leitstelle) bezeichnet die Kennzeichnung des Beamten, der aktuell die Leitstelle besetzt, diese Abkürzung ist bei Ernennung zu tragen. Den Anweisungen der Leitstelle ist von allen Einheiten Folge zu leisten.
- Die [LS] ist in eigenem Ermessen, aber spätestens bei 50 Zivilisten und 9 Beamten im Dienst zu besetzen. Die Leitstelle muss die Ausbildung absolviert haben. Ab fünfzehn Beamten kann bei Bedarf und Aufkommen eine [Stv. LS] hinzugezogen werden, welche ebenfalls die theoretische LSa absolviert haben muss. Diese sollte dann das Notruftelefon übernehmen.
- Die Leitstelle hat darauf zu achten, dass sämtliche illegale Händler ausfindig gemacht werden, ein halbstündlicher (Empfehlung) Überflug durch die Luftraumüberwachung - LRÜ über die Staatsbank stattfindet und sämtliche Beamte stets koordiniert sind.
- Grundsätzlich ist die [LS] verantwortlich, jeden Notruf zu Beantworten und abzuarbeiten. Es ist gestattet, ab dem Rang Polizeikommissaranwärter eine “fliegende Leitstelle” zu bilden, um mehr Aufklärung zu gewährleisten. Inpol - Meldungen müssen hierbei berücksichtigt werden.
- Wird die Staatsbank überfallen, ist die [EL] dafür verantwortlich das diese korrekt eingezeichnet wird. Die Bank wird darüber hinaus durch die [EL] im internen Bereich der Polizei (Forum) eingetragen, mit dem jeweiligen Datum und Bezeichnung der Gruppierung.
- Die Leitstelle (mit erfolgreich absolvierter “Allg. Funkausbildung” - AFa und “Leitstellenausbildung” - LSa, ab dem Rang Polizeiobermeister), kann vom ranghöchsten Polizisten im Dienst bestimmt werden.
- Bei einem “Leitstellen-Wechsel” - ist es die Pflicht der aktuellen [LS], eine ordentliche Übergabe mit der neuen Leitstelle abzuhalten, ohne diese ist eine “Neueinteilung” der aktiven Einheiten (u.A. Polizeistreifen, LRÜ, etc.) nicht erlaubt.
- Sollte keine [LS] gebildet sein, ist das erhöhen des Waffen Level “+1” oder das Ausrufen der “Einsatzuniform” (Einsatzhelm 1/2, Einsatzweste und Einsatzuniform), ausschließlich durch LPHK oder Direktion gestattet.
- Die Polizeidirektion und der Leitende Polizeihauptkommissar [LPHK] ist der Leitstelle übergeordnet, aufgrund vermehrter verwaltungstechnischer Aufgaben. Die Direktion sowie der LPHK darf die Dezernate gründen und sich selbst einteilen. Siehe 1.4 - Dienstzeitregelung
- Die Regeldienstzeit beginnt um 15:00 Uhr und endet 24:00 Uhr. Grundlegend gibt es die Möglichkeit auch während dieser Zeit als Zivilist unterwegs zu sein.
- Ab 100 Zivilisten müssen mindestens 10 Polizisten im Dienst sein, erst dann darf man bei der LS anfragen ob man außer Dienst bleiben darf.
- Ab 150 Zivilisten müssen mindestens 15 Polizisten im Dienst sein, erst dann darf man bei der LS anfragen ob man außer Dienst bleiben darf. Es ist erwünscht und gefordert sich aktiv in die Polizei und dessen Dienst zu integrieren, auch außerhalb der Regeldienstzeit.
§2 Allgemeine Verhaltensweise
2.1 Auftreten
- Als Polizist erfüllt man eine Vorbildfunktion und repräsentiert den Staat. Ein Beamter hat sich stets angemessen und höflich zu Verhalten. Die Maxime im Umgang mit Zivilisten und Kollegschaft lautet: “Die Polizei ist für das Volk und für dessen Schutz verantwortlich.”
- Jeder Zivilist oder THW-Mitarbeiter ist mit Respekt, Freundlichkeit und dem gebotenen Maß an Bestimmtheit gegenüberzutreten. Die Weitergabe von internen Informationen an Unbefugte ist untersagt und wird geahndet. Jeder Bürger, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld bewiesen ist - hier gilt die Unschuldsvermutung.
2.2 Objektivität und Gesetzestreue
- Eine Mitgliedschaft in einer Illegale Gruppierung wird als “vertrauensschädigend” angesehen. Daher ist eine Einstellung nicht möglich solange man einer solchen Gruppierung zugehörig ist.
- Eine Mitgliedschaft in einer als legale klassifizierten Organisation ist erlaubt.
2.3 Zusammenarbeit mit anerkannten Sicherheitsunternehmen
- Die Zusammenarbeit mit einem Sicherheitsunternehmen ist durch die Leitstelle, als Rundmeldung für die Zivilbevölkerung stündlich mitzuteilen. Ihnen ist es nicht gestattet, Personen- oder Fahrzeugkontrollen durchzuführen. Es ist Ihnen aber erlaubt, unkooperative Personen festzunehmen, bis die Polizei eintrifft.
§3 Grundlagen des Polizeidienstes
3.1 Vorbereitung für den Dienstantritt
Es ist darauf zu achten, dass das Namensschild auf der Uniform korrekt angebracht ist, Vor- und Nachname (sowohl im Dienst, als auch im Teamspeak) muss gut erkennbar sein. Der Dienstausweis ist bei einer Beförderung oder Degradierung umgehend neu zu erstellen.
3.2 Dienstantritt und Einteilung
- generell besteht die TS³-Pflicht
- Die Anmeldung zum Dienst findet im Channel “Leitstelle” statt, hier wird sich u.A. zum Dienst angemeldet und abgemeldet. Nicht im Dienst befindliche Beamte sind mit dem kürzel “a.D.” (außer Dienst) hinter dem Namen zu erkennen, dies ist nur für einen kurzen Zeitraum gestattet. Sollte sich keine [LS] im Dienst befinden, wird sich selbstständig eingeteilt. Es wird auf Vollzähligkeit der Ausrüstung geachtet und Mängel beseitigt.
3.3 Abmeldung vom Dienst
Die Abmeldung vom Dienst erfolgt im “Leitstellen-Channel”, egal ob eine [LS] aktiv ist. Eine Info, welches Streifengebiet bzw. Einheit man verlässt und eine kurze Erläuterung darüber, ob der Streifenpartner informiert ist.
3.4 Aufenthalt und Verhalten
- Grundsätzlich sind Beamte im aktiven Dienst ausschließlich in den Polizei-Channeln anzutreffen. (Ausnahmen sind Supportfälle, nach Beendigung einer aktiven RP-Situation)
- Zivilisten und Beamte außer Dienst ist der Aufenthalt in den Polizei-Channeln generell verboten (Ausnahme: Abs. 3.2 - “a.D.”).
- Ausnahmen
- “Polizei-Lounge” - Aufenthaltsraum
- “Dienstpausenraum” - Ruheraum
3.5 Kommunikation (Teamspeak)
- Die Kommunikationswege sind permanent zu überprüfen, es ist stets selbstständig zu Prüfen, ob sich Funkkanäle geändert haben und/oder ob es in der AFa Änderungen gibt.
- Die Funkdisziplin ist stets zu wahren. Der Bitte um Ruhe im Channel, zwecks Informationsaustausch ist unbedingt Folge zu leisten, dies gilt besonders bei einem aktiven Funkspruch, im Leitstellen-Channel oder während einer Einsatzleitung.
- Es ist darauf, die Wichtigkeit und Verpackung der zu kommunizierenden Information geachtet werden (“Denken, Drücken, Sprechen!”). Unter anderem werden in regelmäßigen Abständen Funkausbildungen angeboten. Auf korrekte Statusmeldungen ist stets zu achten.
§4 Streifendienst
4.1 Durchsetzung der Gesetze
- Alle Waffen (außer Taser und SDAR - vorerst zu Holstern) sind in dicht besiedelten Gebieten (Safe-Zones) zu Schultern. Bei dringendem Handeln an Marktplätzen können von Taser/SDAR gebrauch gemacht werden.
- Der Anweisung eines Beamten ist zwingend Folge zu leisten. Beamte können einen temporären Platzverweis erteilen. Um diesem Nachdruck zu verleihen sind Beamte berechtigt, Strafmaßnahmen bei Nichtbeachtung durchzuführen.
- Jeglicher Widerstand gegen die Staatsgewalt bewirkt, dass unmittelbarer Zwang im Ermessen des jeweiligen Beamten ausgeübt werden darf. Dies beinhaltet auch den Gebrauch der Schusswaffe, vorzugsweise in die Extremitäten der Person. Auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel ist dabei stets zu achten. Die Pflicht zur Eigensicherung ist hier zu beachten.
- Es sollte permanent versucht werden Zivilpersonen, die durch einen Polizeibeamten lebensgefährlich verletzt wurden, durch den THW behandeln zu lassen.
- Verlassene oder beschädigte Fahrzeuge sind dem THW zu melden und nur wenn dieser nicht verfügbar ist zu Beschlagnahmen.
4.2 Streifengebiete
- Das Hauptquartier der Polizei ist Athira. Hier werden sämtliche Einsätze der Exekutive geplant. Es gibt zusammenfassend drei Streifengebiete, diese werden wie folgt besetzt:
Streifengebiete Streife I Kavala Streife II Athira Streife III Sofia und Pyrogs
- Einem oder mehreren Polizeianwärtern ist es untersagt, den Bereich “Kavala-Stadt” ohne mindestens einem Polizeimeister zu verlassen.
- Die Überschneidung von Streifengebieten ist grundsätzlich gestattet. Das Verlassen von Streifengebieten ist untersagt, falls dennoch nötig ist dies der [LS] zu melden bzw. abzusprechen. Freie Streifen (“Lima” und “Sierra”) sind als solches übergeordnet und können sich “autark” Bewegen, die Einteilung übernimmt hierbei die Leitstelle.
- Die LRÜ kann ab dem Streifengebiet I besetzt werden, hierbei ist eine Leitstelle nicht erforderlich (Siehe Abs. 1.3 - LRÜ). Ab dem Streifengebiet II steht es der Leitstelle offen, die erste “freie Streife - Funkruf: Lima” zu Gründen (ohne eine [LS] ist eine Einberufung freier Streifen nicht möglich). Nach der Besetzung des Streifengebiet III kann die nächste “freie Streife - Funkruf: Sierra” durch die [LS] ausgerufen werden - dies ist optional und nicht bindend. Eine Übersicht sämtlicher Streifengebiete ist in der Beschreibung des Leitstellen-Channel zu lesen.
4.3 Reguläre Streifen
- Verwendung findet hier die allg. Streifendienst-Uniform, inkl. der regulären Bewaffnung und Ausrüstung. Das Fahrzeug ist mit einem GPS-Tracker von einem Beamten der Einheit zu sichern.
- Eine reguläre Polizeistreife besteht aus mindestens zwei Polizeibeamten und einem
- Dienstfahrzeug (Streife), auf die gegenseitige Sicherung (“L - Sicherung”) ist zu jedem Zeitpunkt zu achten. Hierbei sollten sich die Kollegen nicht zu weit voneinander entfernen, bei Trennung der Einheit ist schnellstmöglich eine “Zusammenführung” zu unternehmen.
- Bei Übernahme und erfolgreicher Abarbeitung von Notrufen ist die Leitstelle davon in Kenntnis zu setzen, um weitere Einsätze Planen zu können. Eine stetige Einsatzbereitschaft ist elementar und eine Voraussetzung für einen ruhigen Dienst aller Beamten.
- Ab dem Rang des Polizeikommissars kann mit Genehmigung der Leitstelle eine “Einzelstreife” durchgeführt werden. Dieser Polizist darf alleine zu dementsprechenden Situationen/Gefahren entsendet werden. Generell sollte aber darauf geachtet werden, dass man immer einen Streifenpartner zur Seite hat.
4.4 Verstärkte Streifen - VSt PI /II
- Die “Verstärkte Streife” dient zur Verdeutlichung der Einsatzbereitschaft der Polizei. Diese kann durch die Polizeileitung ausgerufen werden. Es muss mindestens ein Beamter ab dem Rang Polizeikommissar ( PK ) anwesend sein. Sollte kein PK anwesend sein, so kann bei der Polizeileitung angefragt werden. Bevor Phase I ausgerufen wird müssen die Streifengebiete I und II ( Kavala und Athira ) besetzt sein.
- Nach Beruhigung der Situation ist die Leitstelle angehalten, dass wieder zur normalen Streifendienstausrüstung abgerüstet wird.
- Das Ausrufen der verstärkten Streife liegt, bei außergewöhnlich hoher Gefährdung der Zivilbevölkerung und der Polizei durch illegale Aktivitäten von Gruppierungen vor.
- Die VSt - PI besteht aus mindestens vier Beamten und zwei gepanzerten Fahrzeugen. Die Ausstattung der Phase I beinhaltet das Waffenlevel “+1” , Phase II wird durch die komplette “Einsatzuniform” erweitert.
4.5 Luftraumüberwachung - LRÜ
- Helikopter zwecks Luftraumüberwachung dürfen nur benutzt werden, wenn mindestens eine reguläre Polizeistreife (Streifengebiet I) eingeteilt wurde, auch ohne eine Leitstelle (Siehe Abs. 3.2 - LRÜ).
- Eine LRÜ - Einheit sollte ab spätestens zwei Beamten (Pilot und Kopilot) den Channel “Luftraumüberwachung “X-Ray” besetzen, sofern dieser frei ist. , der Funkrufname hierbei lautet: “X-Ray”.
- Helikopter zwecks Transport dürfen jederzeit in Absprache mit der [LS] genutzt werden
- Es ist nicht gestattet in Flugverbotszonen zu landen.
4.6 Checkpoint - CP /TCP
- Checkpoints sind jederzeit und überall möglich, diese sind mit der Leitstelle abzusprechen. CP’s sind auf der Karte mit “CP1, CP2,... - fortlaufend” zu markieren.
- Grundsätzlich werden Checkpoints mit mindestens vier Beamten betrieben, wobei grundsätzlich und mindestens ein Kollege (ab dem Rang eines Polizeiobermeister) anwesend sein muss. Der Checkpoint wird mit einer “doppel-Streife” betrieben, in der zwei Fahrzeuge stets dabei sein müssen. Die Einsatzleitung obliegt hierbei dem Dienstgrad Höchsten vor Ort (Siehe - Abs. 1.2).
- Ein Polizei - VAN wird hierzu für das Mitführen der Einsatzmittel, für die Betreibung eines Checkpoints benötigt. Dieses Fahrzeug ist als Fahrzeug der Einsatzleitung anzusehen.
- Checkpoints sind im Gruppenchannel zu markieren und nach Beendigung selbstständig zu entfernen und der Leitstelle zu melden.
- Ein temporärer Checkpoint - TCP ist generell spontan und durch eine Polizeistreife durchführbar. Näheres dazu ist dem “Ausbildungsblock - TCP” zu entnehmen. TCP’s können bei Razzien oder Hausdurchsuchungen genutzt werden, um “unkooperative Personengruppen” voneinander oder einem Einsatzort fernzuhalten.
4.7 Handhabung mit zivilen Fahrzeugen
* Die Polizei kann ein Fahrzeug Sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Bei Unklarheiten kann das “Technische Hilfswerk” - THW zur Unterstützung herangezogen werden.
- Sollte ein Fahrzeug flüchtig sein und es von einer Polizeistreife mehr als 5 Minuten verfolgt werden, darf ein Reifencall erfolgen worauf geachtet werden muss, dass keine Querschläger die Insassen verletzen.
- Illegale Fahrzeuge, welche aktiv gegen die Exekutive genutzt wurden (Hunter, Strider, Ifrit), dürfen nach erfolgreichem Abschluss eines Einsatzes, mit Absprache der Leitstelle gesprengt werden. Beim Prowler/Qilin muss dem Besitzer die Chance gelassen werden das Fahrzeug für 200.000€ frei zu kaufen.
- Nach Auslösung bleibt das Fahrzeug bis zur Sonnenwende in gewahrsam der Polizei.
- Illegale Fahrzeuge, welche Sichergestellt wurden und lediglich passiv gegen die Polizei verwendet wurden, sind ebenfalls, bei nichtbezahlen der Auslöse, für die Sprengung freigegeben. Achtung: Findet sich der Eigentümer des Fahrzeuges innerhalb von zehn Minuten bei einer Polizeidienststelle ein oder antwortet auf die SMS der Polizei, um das Fahrzeug freizukaufen wird von einer Sprengung vorerst abgesehen. Sobald das Bußgeld in Höhe von 1.5 Mio. € beglichen ist, muss das Fahrzeug durch einen Beamten sichergestellt werden und bis zur nächsten “Sonnenwende” in der Polizeidienststelle verbleiben (Siehe Abs. 3.0 - Durchsetzung der Gesetze). Sollte der Eigentümer sich binnen 30 Minuten nicht in einer Dienststelle eingefunden haben oder auf die SMS antworten, darf das Fahrzeug gesprengt werden(wenn der Eigentümer offline geht ist sich an die weiteren Inhaber des Schlüssels zu wenden). Zivilisten, welche Fahrzeuge von Dritten an die Polizei übergeben wollen, sind vorläufig Festzunehmen (Ausnahmen sind THW - Mitarbeiter). Der Tatverdacht eines Fahrzeugdiebstahl kann vorliegen und muss sorgfältig durch einen Polizeibeamten geprüft werden. Ein JVA Aufenthalt ist wahrscheinlich. Das Fahrzeug ist nach Beweissicherung dem “Technischen Hilfswerk” - THW zu übergeben.
- Polizisten ist es gestattet gegen eine illegale Gruppierungen max. 4 gepanzerte Fahrzeuge auszuparken und einzusetzen. (Ausnahme ist beim Staatsbankraub)
- Sollten relevante Zufahrten durch Fahrzeuge blockiert werden, um polizeiliche Maßnahmen zu verhindern (Zentralbank, JVA, Gangbasen, etc.), ist die Sprengung vor Ort gestattet. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass lediglich das KFZ zerstört wird und nicht das Gebäude.
- Legale Fahrzeuge dürfen nicht gesprengt werden. Sollten sie gegen die Polizei aktiv eingesetzt werden, so können diese bis zur nächsten Sonnenwende in Gewahrsam verbleiben.
4.8 Festnahmen und Bußgelder
- Zivilisten, die eine Gefahr für sich oder andere darstellen, dürfen vorläufig festgenommen werden, dem Verdächtigen muss erklärt werden, weshalb er festgehalten wird. Eine auf der Fahndungsliste befindliche Person ist festzunehmen (wenn diese nicht kooperiert) und umgehend in die nächste Dienststelle zu verbringen, um dessen Vergehen zu ahnden. Ein Straftäter ist nach dem Bußgeldkatalog zu bestrafen. Wiederholungstäter oder Personen, die die öffentliche Ordnung stören, können nach Absprache mit der Leitstelle inhaftiert werden.
- Eine Durchsuchung von Zivilisten (-und Fahrzeugen) ist grundsätzlich jederzeit erlaubt (bei Verdachtsfällen), der Beamte muss den Zivilisten Informieren und Ihm den Grund dafür nennen. Personenkontrollen sind bei unkooperativen Personen stets in einem Polizeirevier durchzuführen. * Die Androhung "polizeiliche Maßnahmen" bedeutet, dass tödliche Gewalt durch Waffen o. ä. angewendet werden kann.
- Ein Zivilist, der sein Bußgeld bezahlt hat, ist freizulassen. Personen, welche “abgearbeitet” sind und dennoch weitere Drohungen aussprechen, sind erneut Festzunehmen und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit(en) der JVA zu überstellen.
- Bei Festnahmen von zusammengehörigen Personengruppe (Gruppierungen), ist darauf zu achten, dass die Personen erst freigelassen werden, wenn die Strafen aller Gruppenmitglieder bearbeitet wurden. Wenn die Notwendigkeit besteht, ist auf eine räumliche Trennung zu achten.
- Wird versucht einen JVA-Aufenthalt durch Dritte zu vereiteln oder ist die JVA vorab von Personengruppen besetzt, kann die Haftstrafe per “U-Haft” in einer Polizeidienststelle umgesetzt werden. Der Bußgeldkatalog (Haftstrafe) wird dann vor Ort umgesetzt, da ein JVA-Mitarbeiter die JVA nicht verlassen kann.
4.9 Fahndungsliste
- Einträge dürfen nur bei absolut eindeutiger Sachlage in die Fahndungsliste eingetragen werden. Der bloße Verdacht reicht hierfür nicht aus.
- Bei falschen Verurteilungen (falsche Verdächtigung, Rufmord, Verleumdung) ist mit einem Disziplinarverfahren gegen den Beamten zu rechnen. Missbrauch kann und wird mit einem Disziplinarverfahren geahndet.
4.10 Sperrzonen
- Grundsätzlich dienen Sperrzonen (temporäres Hoheitsgebiet der Polizei) dazu, unbeteiligten Personen vor einem aktiven Schussgefechten (u.A. durch Dritte) zu Warnen.
- Im Allgemeinen deutet eine Sperrzone keine Beteiligung seitens der Polizei an, es ist lediglich als Warnung zu verstehen. Das Betreten ist auf eigene Gefahr, eine potenzielle Gefahr für Leib - und Leben ist jederzeit möglich. Zivilisten, die sich bereits in der Sperrzone befinden, wird nahegelegt, mit erhobenen Händen auf die Aufhebung der Sperrzone zu warten.
- Es können hier “vollzugspolizeiliche Maßnahmen” (vorläufige Festnahmen und Festnahmen) durchgeführt werden. Zu jeder Zeit ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Achtung: Der Beschuss oder eine Tötung, durch einen Polizeibeamten gilt hierbei nicht als RDM.
§5 Ausrüstung
5.1 Uniform und Ausstattung
- Waffen, Anbauteile und Munition dürfen 'nicht' im Schließfach gelagert werden.
- Die Grundausrüstung jedes Beamten sieht wie folgt aus:
- Uniform und Weste (ab dem Rang Polizeiobermeister ist es gestattet die “Einsatzweste” im regulären Dienst zu Tragen)
- Rucksack
- Verbandskasten
- Rangefinder
- Nachtsichtvisier
- GPS
- Funkgerät/Telefon
- Tazer mit mindestens drei Magazinen
- Waffe entsprechend des Ranges mit mindestens sieben Magazinen, Visier,Zweibein, Schalldämpfer und Taschenlampe (Maschinengewehre nur bei irregulären Lagen)
- mindestens zwei Reparaturkästen
- mind. eine aber maximal fünf Schmerztabletten
- mindestens drei Rauchgranaten
- mindestens zehn Redgull
- mindestens zwei Benzinkanister
- ausreichend Verpflegung
- ein Nagelband (pro Streife - Absprache mit den Kollegen erforderlich)
5.2 Weitergabe an Kollegen
- Kollegen dürfen keine Waffen und Ausrüstungsgegenstände ausgegeben bekommen, die Sie selbst nicht in Ihren Shop kaufen können.
- Ausrüstungsgegenstände der Spezialeinheiten dürfen unter keinen Umständen an Streifenpolizisten weitergegeben werden. Eine “Vermischung” unter den Spezialeinheiten oder Streifendienst-Beamten ist strengstens verboten!
- Nach Beendigung der Gefahrenlage sind unverzüglich sämtliche herausgegebene Ausrüstungsgegenstände und Waffen ohne Aufforderung zu Beschlagnahmen. Werden über diesen Weg erlangte Ausrüstung und Waffen ohne Genehmigung weiter genutzt, ist dies als grober Verstoß gegen die Dienstvorschriften zu sehen und wird mit einem Disziplinarverfahren geahndet. Mehrmaliges Vergehen führt zum Ausschluss aus dem Polizeidienst.
- Sonderregelung
- In extremen Gefahrensituationen dürfen Polizeibeamte, die mindestens den Rang Polizeihauptmeister bekleiden, Waffen und Ausrüstung an Polizisten jeden Ranges austeilen - dieses ist mit der Leitstelle abzusprechen.
5.3 Weitergabe an Zivilisten (inkl. Sicherheitsunternehmen)
- Es ist strengstens untersagt, Gegenstände, welche im Polizeidienst erworben wurden, an Zivilisten sowohl direkt als auch indirekt weiterzugeben. Als indirekt ist beispielsweise ein verabredetes Hinterlegen von Waffen an einen neutralen Ort zu betrachten.
- Zudem ist es untersagt, Gegenstände aus dem Polizeidienst als ziviler Charakter in irgendeiner Form außerhalb des Dienstes zu benutzen.
- Sollten Beamten mit Waffengewalt aufgefordert werden, ihre Waffen wegzupacken, sind diese entweder in den Kofferraum oder in den Rucksack packen. Andernfalls ist, im einvernehmen mit dem aggressor, der Schlagbolzen zu entfernen und die Waffe zu behalten, sollte der Verstoß von der Serverregel 1.7 absehbar sein.
- Die Weitergabe von Polizei Equipment und Informationen an Zivilisten ist verboten und hat die fristlose Kündigung zur Folge.
5.4 EMP
- Der Zugriff auf das EMP-Modul wird durch einen EMP-Lehrgang autorisiert. Folgende Fahrzeuge dürfen nach vorheriger zweimaligen Warnung durch den EMP ausgeschaltet werden:
- Gepanzerte Fahrzeuge (Ifrit, Strider, Hunter, Qilin, Prowler)
- Boote
- alle Helikopter
* Es darf jedes illegale Fahrzeug EMPed werden.
- Zivile Fahrzeuge dürfen nicht EMPed werden, eine Ausnahme ist der Offroader mit Bewaffnung.
- In einem aktiven Schussgefecht mit der Polizei müssen Bodenfahrzeuge und Helikopter einmal gewarnt werden und dürfen direkt nach Widerstand ausgeschaltet werden.
- Das wiederholte Anwenden des EMP’s auf ein Fahrzeug, ohne ersichtlichen Einsatz technischen Grund oder jeglicher anderer unsachgemäßer Gebrauch, führen zum Verlust der EMP-Lizenz. Diese Regelung gilt in jeder Situation, in der ein EMP-fähiges Fahrzeug genutzt wird.
- Entwendete THW und Polizei Fahrzeuge dürfen ohne Vorwarnung EMPed werden. Missbrauch führt zum Verlust der EMP-Lizenz und zu einem Disziplinarverfahren. Der erneute EMP-Lehrgang kann nach 4 Wochen wiederholt werden, dies bedarf einer Antragstellung, in schriftlicher Form.
5.5 Zentralbank
- Der Leitstelle ist - je nach Sachlage und Verhältnismäßigkeit - ermächtigt, sämtliche Einheiten zur Zentralbank zu beordern. Der Schutz der Zentralbank ist das höchste Gut des Polizeibeamten. Die Behinderung der Polizeiarbeit stellt eine Straftat dar und wird dementsprechend geahndet! Alle im Dienst befindlichen Beamten werden durch die Leitstelle bzw. Einsatzleitung informiert und in der Polizeidienststelle - Athira in diverse Trupps eingeteilt (Siehe Abs. 1.2 - Leitstelle (und Einsatzleitung)).
- Zivilpersonen, die sich während eines Überfalls im Bereich der Zentralbank aufhalten, werden als Komplizen angesehen und können entsprechend bestraft werden.
- Es dürfen maximal 4 gepanzerte Fahrzeuge zur Zentralbank entsendet werden. §6 Spezialkräfte
§6 Gründung von Spezialkräften
- Die Spezialkräfte der Polizei sind das Bundeskriminalamt und Spezialeinsatzkommando. Spezialkräfte der Polizei, im aktiven Dienst, sind nicht verpflichtet sich gegenüber Zivilpersonen auszuweisen (- eine Vermummung für das SEK ist Pflicht).
- Teile von Spezialkräften dürfen erst gebildet werden, wenn eine [LS] im Dienst ist, mindestens zwei bzw. drei Streifengebiete abgedeckt sind und eine LRÜ der Leitstelle zur Verfügung steht.
- Die Gründung des SEK oder BKA obliegt ausschließlich der Beamten, die über die nötige Lizenz verfügen, es ist nicht gestattet Beamte ohne eine BKA -/SEK - Lizenz einzubeziehen. (Ausnahme: Anwärter)
- sämtliche Ausrüstungsgegenstände der Spezialkräfte sind unter keinen Umständen an Beamten der Streifenpolizei zu übergeben, passiert dies dennoch - droht ein Disziplinarverfahren.
- Querverweis für SEK/BKA in den internen Foren der Spezialkräfte, diese sind der PDV gleichgesetzt.
Eine Zuwiderhandlung führt zum Ausschluss der Spezialkräften - ein Ausschluss aus der Polizei obliegt der Dezernats - und der Polizeileitung.
6.1 Bundeskriminalamt - BKA
- Das Bundeskriminalamt kann jederzeit seine Arbeit ab zwei Beamten (der mindestens den Rang Polizeiobermeister bekleidet) den Dienst beginnen, mit Absprache der Leitstelle - die Sinnigkeit ist abzuwägen. Es müssen dafür mindestens zwei Streifengebiete besetzt sein.
- Die Zivilstreife - ZIS
- Ein BKA - Beamter kann permanent und fortlaufend seinen Dienst als Zivilstreife - ZIS (maximal zwei sind erlaubt) nachgehen, sobald eine [LS] gebildet ist, hat sich der Beamte dieser unter zu ordnen. Somit ist der “Undercover - Auftrag” abgeschlossen bzw. beendet.
- Eine Zivilstreife beinhaltet einen Polizeibeamten, mit einem Fahrzeug - seiner Wahl. Zugriffe sind während eines “Undercover - Auftrags” nach eigenem Ermessen durchzuführen.
- BKA Beamte müssen sich unmittelbar zu erkennen geben, wenn sie gecallt werden. Damit die Gegenseite weiß, dass sie mit Beschuss der Polizei rechnen müssen.
6.2 Spezialeinsatzkommando - SEK
- Eine SEK - Einheit muss aus mindestens zwei Beamten bestehen, wird geplant eine Einheit zu Bilden, muss dies durch die [LS] genehmigt werden. Jeder Einsatz des SEK’s ist der Leitstelle zu Melden. Zur Beurteilung der Fähigkeiten/Eignung ist es der SEK-Leitung gestattet, Beamte aus dem gehobenen Dienst zur Bildung des SEK’s zu verwenden. Das SEK wird insbesondere für Situationen mit außergewöhnlich hohem Gefahrenpotenzial (Geiselnahme, Banküberfall, etc.) eingesetzt.
- Das SEK verfügt über die Ghosthawk 2.0. Nur Mitglieder des SEK´s sind berechtigt diese zu fliegen. Dieses Luftfahrzeug wird ausschließlich zur Bekämpfung von illegalen Fahrzeugen genutzt. Diese sind Strider, Hunter, Ifrit, Prowler, Qilin und der Offroader HMG. Zusätzlich darf diese gegen gestohlene Polizei und THW Fahrzeuge eingesetzt werden.
6.3 Razzien
- Eine Razzia ist jederzeit und überall möglich.
- Für die Durchführung einer Razzia werden mindestens zwei Beamte benötigt, wobei mindestens einer den Rang Polizeiobermeister oder höher haben muss oder ein Mitglied des BKA/SEK dabei ist. Um die Razzia zu starten müssen lediglich 2 Beamte vor Ort sein und die restlichen Beamten müssen sich im Umfeld befinden. Als Razzien Gebiete sind alle illegalen Felder (außer Marihuanaverschneider, Jagdgebiet), Verarbeiter und illegale Händler deklariert. Die Razzia kann per Rundfunknachricht angekündigt werden und muss verbal vor Ort angekündigt werden.
6.4 Baserazzien
- Eine Baserazzia ist jederzeit und überall möglich wenn eine Leitstelle und mindestens 2 Streifengebieten (Kavala und Athira) besetzt sind(Ausnahmefälle möglich). Der [LS] ist es möglich, die Streifenpolizei für TCP’s abzuziehen, um das umliegende Gebiet abzusichern.
- Für die Durchführung einer Baserazzia werden mindestens vier Beamte benötigt, wobei mindestens einer den Rang Polizeiobermeister oder höher haben muss und es muss zwingend ein Mitglied des BKA/SEK vor Ort sein, um die Verhandlungen führen zu können.
- Um die Baserazzia zu starten muss eine Ankündigung an die Gruppierung kurz vorher durchgeführt werden. Es muss beim Betreten zwingend ein RP mit den Basebesitzern geführt werden. Sollten Sie sich weigern, so ist von unserem Durchsuchungsbefehl auch ohne Einwilligung der Besitzer gebrauch zu machen.
- Sollten die Besitzer den Zutritt verwehren und Widerstand leisten, so sind polizeiliche Maßnahmen zu vollziehen. Baserazzia muss per Rundfunknachricht angekündigt werden und es muss eine angemessene Reaktionszeit gewährt werden.
6.5 Hausdurchsuchungen - HDS
- Eine Hausdurchsuchung darf nur auf Anweisung und eigenem Ermessen der BKA Leitung durchgeführt werden. Die Polizeileitung ist über jede Maßnahme zu informieren. Die Absprache mit der Leitstelle ist bindend. Sollte die BKA Leitung nicht anwesend sein, so ist eine Absprache mit der Direktion erforderlich.
- Eine Hausdurchsuchung wird stets durch und ausschließlich mit Spezialkräften der Polizei ausgeführt. Großflächige Hausdurchsuchungen (mehr als ein Haus) sind im Vorfeld zwingend mit einem Mitglied der Polizeileitung abzuklären. Es muss dokumentiert werden, wer die Razzia genehmigt hat.
- Hausdurchsuchungen dürfen in Einzelfällen nur bei begründetem Verdacht hinsichtlich schwerer Verbrechen (JVA Aufenthalt, Drogenbesitz, Drogenhandel, Bankraub, Tankstellenraub, Mord/Tötung, Waffenschmuggel), in Absprache mit der Leitstelle durchgeführt werden.
- Der Besitzer ist davon in Kenntnis zu setzen, dies ist mit fünf Minuten veranschlagt.
6.6 Absicherung einer Hausdurchsuchung
- Es ist möglich die Streifenpolizei für TCP’s dafür abzuziehen, um das umliegende Gebiet abzusichern.
- Hausbesitzer müssen mindestens 5 Minuten vor Beginn einer Durchsuchung davon in Kenntnis gesetzt werden. Ist der Hausbesitzer vor Ort, darf dieser, falls er unkooperativ ist, vorläufig Festgenommen werden. Auf die Eigensicherung der Beamten ist permanent zu achten. Es ist dem Eigentümer des Hauses, während der Durchsuchung, nicht gestattet sein Haus zu betreten. Dies ist zwingend notwendig, um eine Sicherstellung von Beweismittel zu gewährleisten.
- Liegt bei einer oder mehreren Person ein Haftbefehl vor, wird diese durch eine Polizeistreife in das nächste Polizeidienststelle verbracht werden, um dort weitere Straftaten zu ermitteln. Wird ersichtlich, dass eine JVA - Inhaftierung unumgänglich ist, ist es unter Umständen ratsam, diese nach der Hausdurchsuchung durchzuführen.
6.7 Jagdgebiet
- Das Jagdgebiet stellt kein Razzia Gebiet dar, siehe Absatz 6.3 - Razzien. Trotzdem ist es untersagt dort zu “campen” oder mehrmals und unverhältnismäßig viele Kontrollen durchzuführen.
- Im Jagdgebiet sind alle Waffen, die im Waffenladen Telos erhältlich sind in Verbindung mit einem Waffenschein erlaubt.
- Schalldämpfer zu den entsprechenden Waffen sind im Jagdgebiet erlaubt.
- Außerhalb des Jagdgebiets gilt die Mk14 Classic “Holzoptik” als illegal. Die Waffe darf vom Schließfach zum Jagdgebiet im Fahrzeug transportiert werden. Das offene tragen dieser Waffe im öffentlichen Raum außerhalb des Jagdgebietes ist verboten.
- Sollte bei Zivilisten Menschenfleisch gefunden werden, ist dieses als Illegal einzustufen und zu ahnden. Dabei zählen je 20 Einheiten als ein begangener Mord d.h. alle 20 Einheiten kann den Personen ein Mord angelastet werden.
6.8 Geiselnahme
- Es dürfen von den Rebellen maximal 2 Geiseln genommen werden.
- Die maximale Auslöse beträgt pro Geisel 350.000 €.
- Zum Schutze der Zivilbevölkerung kann bei gescheiterten Verhandlungen mit den Geiselnehmern ein sogenannter “finaler Rettungsschuss” eingesetzt werden. Dieser ist aber immer stets mit Bedacht durchzuführen. Es erfordert hierbei keinerlei Ankündigung.
6.9 Staatsfeinde
- Staatsfeinde die mittels des Satelliten geortet werden, sind dem BKA/SEK vorbehalten. Diese sind dazu angehalten den Straftäter gezielt festzunehmen und der JVA zu überführen. Wenn das BKA/SEK nicht gegründet ist, wird nicht auf die Straftäter eingegangen-